Die gespeicherten Daten
Was meldet der Vertragspartner? Welche Daten speichert die SCHUFA?
Zwischen Vertragspartner (Bank, Mobilfunkanbieter) und SCHUFA wird ein Vertrag geschlossen, in dem das A-Verfahren oder das B-Verfahren vereinbart wird.
Das A-Verfahren berechtigt zur uneingeschränkten Auskunft und verpflichtet den Vertragspartner zur uneingeschränkten Meldung.
Das B-Verfahren berechtigt dazu, Auskünfte zu erhalten, die ausschließlich Informationen über nichtvertragsgemäßes Verhalten beinhalten und verpflichtet auch nur zu Meldungen hierüber.
Außerdem holt sich die SCHUFA Daten aus öffentlichen Verzeichnissen, dem Bundesanzeiger und erfährt so unter anderem von eidesstattlichen Versicherungen und Privat-Insolvenzen.
Personenbezogene Daten:
* Name
* Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer)
* mehrere frühere Anschriften (In- und Ausland)
* Geburtsdatum
* Geburtsort
Finanzdaten:
* Eröffnung von Girokonten
* Kreditkartenverträge
* Ratenkredite, Teilzahlungskredite und Autokredite bis zur Höhe von 250.000 €
* Hypothekendarlehen (Antrag, Nichtzustandekommen, Aufstockung…)
* Handy-Verträge (je nach Anbieter)
* Mobilien-Leasingverträge / Mietkaufverträge bis zu Höhe von 250.000 €
* Bürgschaften
Vertragsabwicklung:
* Einziehung einer Kreditkarte wegen missbräuchlicher Verwendung durch den rechtmäßigen Karteninhaber
* Lohnpfändung aufgrund eines gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
* Beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung
* Verkauf einer Forderung an Dritte nach Zahlungsverzug des Schuldners
* Uneinbringliche titulierte Forderung
Negativ-Merkmale:
* negatives Zahlungsverhalten (Verzug etc.)
* geplatzte Schecks
* Kartenmissbrauch
* Mahnverfahren
* Vollstreckungsbescheide
* eidesstattliche Versicherungen
* Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung
* Privat-Insolvenzen
* Informationen über nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften
Nicht gespeichert werden private Daten wie Vermögensverhältnisse, Einkommenssituation, der ausgeübte Beruf, Anschrift des Arbeitgebers und Familienstand.
Die Datenübermittlung durch Kreditinstitute an die SCHUFA setzt die Zustimmung des Kunden voraus. Unabhängig von der Einwilligung erfolgt die Übermittlung von Daten über eine nicht vertragsgemäße Abwicklung durch Kreditinstitute an die SCHUFA nur dann, wenn die Datenweitergabe zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstitutes, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Dies setzt in der Regel eine Prüfung des Einzelfalls voraus. Ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunwillig- bzw. Zahlungsunfähigkeit beruht, so wird die Interessenabwägung allgemein dazu führen, dass das betreffende Merkmal übermittelt werden darf.
Legt ein Kunde Widerspruch zu einer von ihm bereits unterschriebenen SCHUFA-Klausel ein, so wird dies ebenfalls der SCHUFA übermittelt.
Die übermittelten Daten werden bei der SCHUFA gespeichert. Bei Wohnsitzwechsel ins Ausland verbleiben die Daten dort.


