Das Schufa-Verfahren
Die SCHUFA arbeitet nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Danach kann nur selbst Auskunft von der SCHUFA erhalten, der der SCHUFA auch Informationen gibt. Die Auskünfte, die ein Vertragspartner erhält, beruhen auf den Informationen, die andere Vertragspartner zuvor der SCHUFA gegeben haben, oder die diese aus öffentlichen Verzeichnissen (z.B. Schuldnerverzeichnis) entnommen hat. Die Vertragspartner erhalten nur dann Daten von der SCHUFA, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Ein Vertragspartner der SCHUFA darf daher nur über Personen eine Auskunft einholen, die bei ihm einen Geld- oder Warenkredit aufnehmen oder bei ihm eine Bürgschaftsverpflichtung eingehen oder ein sonstiges Geschäft (z.B. Dienstleistung) abschließen wollen, dass mit einem Kreditrisiko verbunden ist. Außerdem dürfen Vertragspartner die Adressen von unbekannt verzogenen Schuldnern bei der SCHUFA erfragen. Kreditinstitute dürfen zudem vor der Eröffnung eines Girokontos eine SCHUFA-Auskunft einholen, weil den Kunden allgemein nach relativ kurzer Zeit ein Dispositionskredit und die Teilnahme an Zahlungskartenverfahren (z.B. Kreditkarte) angeboten wird. Anfragen zu anderen Zwecken, z.B. Personalfragen, sind unzulässig und führen in letzter Konsequenz zum Ausschluss des Vertragspartners aus der SCHUFA.
Neben den Auskünften aufgrund von Anfragen erhalten die Vertragspartner, wenn das berechtigte Interesse fortbesteht (beispielsweise bei einem noch bestehenden Kredit), von der SCHUFA auch nachträglich bekannt gewordene Informationen, die die ursprüngliche Auskunft ergänzen (Nachmeldungen). Der Vertragspartner wird z.B. informiert, wenn sich Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung eines Kredits ergeben, den der Kunde bei einem anderen Vertragspartner der SCHUFA aufgenommen hat.
Der Informationsbedarf der einzelnen Gruppen von Vertragspartnern der SCHUFA ist nicht einheitlich. Deshalb haben sie auch verschiedene Verträge mit unterschiedlichen Informationsrechten und Meldepflichten.
Kreditinstitute übermitteln der SCHUFA Daten über:
* die Beantragung von Krediten und vorgesehenen Bürgschaften
* die Aufnahme und vereinbarungsgemäßige Abwicklung von Krediten (nicht jedoch von Dispositionskrediten) bis zu dem in § 18 Kreditwesengesetz genannten Höchstbetrag (zur Zeit 250.000 €) sowie die Übernahme von Bürgschaften und ihre Erledigung
* die Eröffnung und Beendigung einer Girokontoverbindung oder eines Kreditkarten- oder Leasingvertrages
* Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsabwicklung
Entsprechend dem Gegenseitigkeitsprinzip enthalten Kreditinstitute auf Anfrage auch Auskünfte über alle bei der SCHUFA vorhandenen Daten (Vollauskünfte). Diese Auskünfte erhalten jedoch keine Angaben darüber, wer die Daten unter welcher Kontonummer gemeldet hat.
Unternehmen, die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen einschließlich dinglich ungesicherter Bauspardarlehen geben (Kreditinstitute, Bausparkassen, Versicherungen), können nach ihrer Wahl von der SCHUFA Vollauskünfte oder lediglich Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung erhalten. Im ersten Fall melden sie – unabhängig von der Höhe des aufgenommenen Kredits – die Tatsache der Kreditgewährung, die vertragsgemäße Erledigung und etwaige Abwicklungsdaten, im letzten Fall ausschließlich Abwicklungsdaten.
Einzelhandelsunternehmen (einschließlich des Versandhandels) und sonstige Unternehmen, die natürlichen Personen Warenkredite (z.B. durch Lieferung gegen Rechnung oder unter Einräumung von Zahlungszielen) geben, übermitteln der SCHUFA nur Daten über eine nicht vertragsgemäße Abwicklung. Sie erhalten daher auch nur SCHUFA-Auskünfte über vorhandene entsprechende Daten, nicht jedoch über aufgenommene Kredite, Girokonten, Leasingverträge, Bürgschaftsverpflichtungen usw.
Unternehmen, die natürlichen Personen gewerbsmäßig für eigene Rechnung in größerem Umfang Waren auf Teilzahlungsbasis liefern, können mit Einwilligung des Kunden (SCHUFA-Klausel) ebenfalls Daten über die Aufnahme und Abwicklung dieser Kredite übermitteln; sie erhalten insoweit auch Vollauskünfte. Unternehmen, die Energie, Telekommunikationsdienste oder sonstige Dienstleistungen anbieten bzw. Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen, erhalten von der SCHUFA nur Daten über eine nicht vertragsgemäße Abwicklung.


